Montag, 15. Juni 2015

Wenn Mitarbeiter Fehler machen

Ohne entscheidungs- und handlungsfreudige Mitarbeiter kann kaum ein Unternehmen kreativ und innovativ am Markt aktiv sein. Doch wenn aus kreativem Handeln plötzlich risikofreudige Fahrlässigkeit der Mitarbeiter wird, kommen
Unternehmen schnell ins Trudeln. Auch die sorgfältigste Mitarbeiterauswahl schützt nicht vor Fehlern bei der Stellenbesetzung. Davor ist keine Entscheidungsebene eines Unternehmens gefeilt. Egal ob ein Geschäftsführer beispielsweise die Herstellung eines schwer absetzbaren Produkts veranlasst, ohne zuvor ausreichende Marktanalysen vorgenommen zu haben, oder ob ein Sachbearbeiter versehentlich den Nachdruck eines Firmenprospekts in zu hoher Auflage in Auftrag gibt: das Ergebnis ist ein Vermögensschaden, den Ihr Unternehmen erleidet. Lediglich die Schadenshöhe wird unterschiedlich ausfallen. Dass sich Firmen gegen diese Eigenschäden absichern können, ist Entscheidungsträgern häufig nicht bekannt. Lange Zeit war es Firmen nur möglich, sich gegen die finanziellen Folgen von Fehlern ihrer Führungskräfte abzusichern. Die D&O (auch als Managerhaftpflicht bekannt), kommt für Schäden dieser Art auf. Erst
seit Kurzem können auf ähnlichem Wege auch Vermögensschäden abgedeckt werden, die Ihrem Haus durch Fehler von Mitarbeitern niedrigerer Stellung zugefügt werden. Die sog. Eigenschadenversicherung stellt eine innovative neue Abrundung zur Existenzsicherung Ihres Unternehmens dar. Leider kommt es in Firmen immer wieder auch dazu, dass Mitarbeiter ganz bewusst und mutwillig eine Schädigung ihres Arbeitgebers herbeiführen. Fälle von Unterschlagung und Diebstahl sind alles andere als selten geworden. Man kann seinen Mitarbeitern nicht in die Köpfe schauen und erfährt oft nichts von deren privaten Problemen. Umso überraschender ist es dann, wenn kriminelle Handlungen ans Tageslicht kommen. Meist sind die Schädiger nicht in der Lage, den verursachten Schaden aus eigenen Mitteln zurück zu erstatten. Eine Vertrauensschadenversicherung hilft in Fällen dieser Art. Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. Diese Devise
sollte immer gelten, wenn es um die Existenzsicherung Ihres Unternehmens geht.

Vom Auftraggeber überlassenen Sachen bei der gewerblichen Montage

Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter in der Vergangenheit Sachen beschädigten, die z. B. ein Bauherr zum Einbau zur Verfügung stellte, wurde dies seitens der meisten Betriebshaftpflichtversicherer als Bearbeitungsschaden gewertet, der in aller Regel auch mitversichert ist. Es bestand also (meist) kein Anlass zur Beunruhigung. Inzwischen bewerten verschiedene Gerichte solche Schadensfälle als Erfüllungsschäden. Damit sind sie rechtlich nun Teil der Vertragserfüllung und damit bei vielen Anbietern und Tarifen nicht mehr vom Versicherungsschutz erfasst. Immer häufiger kommt es vor, dass der Bauherr bzw. Auftraggeber das zu verbauende Material selbst stellt. Wenn Ihre Firma dieses Material im Zuge der gewerblichen Montage bzw. des Einbaus und dergleichen versehentlich beschädigt, sind die Folgen ganz besonders ärgerlich: Es entstehen nicht nur finanzielle Belastungen, sondern auch die Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber wird getrübt. Es sollte daher in Ihrem ureigensten Interesse sein, dass solche Schäden auch weiterhin über Ihre Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Gerne zeigen wir Ihnen auf, ob der Schutz bereits in Ihrem Vertrag enthalten ist oder eingeschlossen werden kann. Wenn nötig, finden wir auch geeignetere Angebote anderer
Versicherer für Sie, die sich dieses neuen Problems bereits zum Wohle ihrer Kunden angenommen haben.

Hätten Sie es gewusst?

Wer mit dem eigenen PKW in den Urlaub verreist und in dieser Zeit auch Mitreisende fahren lässt, sollte diese zum Wohl des Versicherungsschutzes bei seinem Versicherer anzeigen. Je nach Anbieter und Zeitraum wird nur ein sehr kleiner bzw. gar kein Mehrbeitrag erhoben.
Vorzelt und bewegliches Inventar eines Wohnmobils
oder –anhängers können Sie ganz unkompliziert über eine Camping-Versicherung absichern.

Der Sprung in die Selbstständigkeit

Jahr für Jahr nehmen etwas mehr als 300.000 Menschen in Deutschland ihr Glück selbst in die Hand und wagen den Sprung in die Selbstständigkeit. Das sind nur die, die es auch als Haupterwerb planen. Als Existenzgründer hat man
den Kopf voll mit allen möglichen Dingen. Was benötige ich
an Arbeitsgerätschaften? Wie firmiere ich? Woher bekomme ich Kunden und Aufträge? An Versicherungen wird da oft erst sehr spät gedacht – in manchen Fällen leider zu spät. Wer selbstständig arbeitet (also selbst und ständig arbeitet), dem nützen hierbei private Versicherungen in der Regel nichts. Hier wird gewerblicher Versicherungsschutz nötig! Ist dieser nicht vorhanden, müssen Sie eben selbst dafür
aufkommen, wenn Sie einen Schaden verursachen. Das wäre als Kleinschaden nicht weiter schlimm – in der Praxis belaufen sich gewerbliche Schäden aber schnell auf mehrere tausend Euro. Das ist dann alles andere als ein glücklicher Start in die Selbstständigkeit. Ein Minimum an Absicherung wie z. B. eine Betriebshaftpflicht sollte möglichst vom ersten Tage an vorhanden sein. Planen Sie selbst, die Chance der Selbständigkeit zu ergreifen, kommen Sie bitte unbedingt auf uns zu.

Ein schlechter Witz? Änderungen beim Kurzzeitkennzeichen zum 1. April 2015

Vom Großteil der Bevölkerung gänzlich unbemerkt traten zum 1. April dieses Jahres Neuregelungen zum Kurzzeitkennzeichen in Kraft. Die Auswirkungen dürfen nicht unterschätzt werden. Bisher war es problemlos möglich, sich z. B. am Wochenende verschiedene Gebrauchtwagen anzuschauen und dann eben den mit Kurzzeitkennzeichen heim zu fahren, für den man sich entschied. Auch war es möglich, ein Fahrzeug mit abgelaufener Hauptuntersuchung so auf eigenen Achsen heim zu bewegen. Ein Kurzzeitkennzeichen wird von den Zulassungsstellen grundsätzlich nur noch einem konkreten Fahrzeug(Fzg-Papiere) zugeteilt, wenn eine gültige Hauptuntersuchungnachgewiesen werden kann. Weiterhin muss das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt sein, also einem genehmigten Typ (i. d. Reg. ja ohnehin Großserie) entsprechen bzw. muss eine Einzelgenehmigung vorliegen. Nur unter diesen Umständen ist eine Nutzung des Kurzzeitkennzeichens für eine Probe- bzw. Überführungsfahrt möglich. Da man nun aber ohnehin immer mind. zweimal zum Verkäufer muss (Kauf und
Abholung), wird man in den meisten Fälle ohnehin gleich eine reguläre Zulassung vornehmen. Das Kurzzeitkennzeichen hat seine Komfortfunktion (hinfahren, zahlen, mitnehmen) durch die Neuregelung komplett verloren. Auch ohne gültige Hauptuntersuchung kann weiterhin ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden. Fahrten sind dann allerdings nur noch bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, möglich. Auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur
festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt sowie die Fahrt zurück zur Prüfstelle sind erlaubt (nur im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk), sofern das Fahrzeug bei der Prüfung nicht als verkehrsunsicher eingestuft wurde. Für alle Fahrten, die mit dieser Einschränkung nicht konform gehen (z. B. Überführung eines Oldtimers, Überführung zur Reparatur daheim oder in eine befreundete Werkstatt, etc.), wird man künftig entweder ein rotes Händlerkennzeichen oder einen Kfz-Anhänger benötigen. Wer sich nicht daran hält, fährt ohne Versicherungsschutz und das ist eine Straftat (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz), die Führerscheinentzug und Geld- oder Freiheitsstrafe mit sich bringt. Fazit der Änderung: Längere Strecken wird man jetzt wohl nicht mehr so ohne weiteres auf sich nehmen, um seinen Traumwagen zu kaufen oder ein Schnäppchen zu machen. Mag sich jeder selbst seinen Teil dazu denken..

Stürmische Zeiten

Es gibt etwa 18,5 Mio. Wohngebäude in Deutschland. Bei aller Sorgfalt und Vorsicht der Eigentümer und Bewohner können sie sich vor einer Gefahr quasi gar nicht schützen:
Sturm. Diese Naturgewalt schlägt in den letzten Jahren immer häufiger zu und hinterlässt Schäden auch an der Bausubstanz. Eine ganze Milliarde Euro wurde im vergangenen Jahr für Sturmschäden an Wohngebäuden durch die deutsche Versicherungsbranche erstattet. Alleine das Sturmtief Ela, das uns im Juni 2014 „beglückte“, führte zu 250.000 Schadensfällen. Große Sommerstürme scheinen sich als feste Größe im Jahr zu etablieren. Wer sein Haus noch nicht gegen Sturm versichert hat, dem sei wärmstens ans Herz gelegt, dies möglichst bald noch nachzuholen. Preiswerter als heute erhalten Sie diesen Schutz nie mehr! Die Schäden, die ein Sturm an Dach, Schornstein und Fassade verursachen kann, erreichen schnell einen mittleren vierstelligen Bereich und führen häufig zu Folgeschäden - auch am Hausrat. Da muss meist schnell gehandelt werden. Mit passendem Versicherungsschutz ist das alles gar kein Problem. Auch andere Naturereignisse sorgen immer häufiger für Schäden an Gebäuden. Fast jedes Jahr werden verschiedene Regionen des Landes von Hochwasser heimgesucht.Starke Niederschläge, Schneeschmelze, etc. sind hier dieHauptursache, die oft auch in Kombination miteinander auftreten. Bei den letzten Hochwassern war zu bemerken,dass es ganz stark auch die Gegenden des Landes traf, die gar nicht unter die klassischen Hochwassergebiete fallen. Hier war es dann meist Grundwasser, das der Boden einfach nicht mehr aufnehmen konnte. Auch hierdurch kann die Bausubstanz massiv geschädigt werden (z. B. „schwimmendes“ Fundament). Auch die Kosten, die im Nachgang für Reinigung und Trockenlegung entstehen, darf man nichtunterschätzen. Wir empfehlen daher den Einschluss der Elementarschadendeckung in jeden Wohngebäudevertrag.Neben Überschwemmung sind hier u. a. auch Schneelast,Erdrutsch, Erdfall und Erdbeben abgesichert. Daher „lohnt“sich der Einschluss für nahezu jedes Gebäude in nahezu jeder Lage. Ob Sie Ihr Haus aufgrund der Lage überhaupt noch versichern können, finden wir gerne für Sie heraus.
Sprechen Sie uns doch einfach mal darauf an.