Mittwoch, 24. Februar 2016

Von der Gesetzlichen Krankenversicherung und dem Zusatzbeitrag…



Von der Gesetzlichen Krankenversicherung und dem Zusatzbeitrag…


Zum Jahreswechsel war ein großer Teil der Gesetzlichen Krankenversicherungen gezwungen, den Zusatzbeitrag anzuheben.
Da dieser ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen werden muss, wirkt sich eine Erhöhung finanziell schnell spürbar aus.

Verdient ein Arbeitnehmer z. B. 2.500 Euro brutto im Monat und erhöht seine Krankenkasse den  Zusatzbeitrag um 0,4 %, bleiben monatlich 10 Euro weniger. Da die Leistungen der verschiedenen Krankenkassen zum allergrößten Teil identisch sind, da sie im Sozialgesetzbuch festgeschrieben sind, entstehen den meisten Versicherten durch einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter keine Nachteile.

So können diese 120 Euro pro Jahr – oder mehr – evtl. sinnvoller eingesetzt werden.

Der Schutz der Gesetzlichen Krankenversicherungen weist einige Lücken auf:

Krankengeld (30 % unter gewohntem Einkommen), Zahnersatz (fester Zuschuss und dadurch hoher Eigenanteil bei Implantaten), Naturheilverfahren (nur bestimmte und in der Regel nur, wenn Behandlung durch Arzt erfolgt),etc.

In nahezu allen Bereichen besteht die Möglichkeit, die Absicherung mit privatem Zusatzschutz abzurunden.
Ganz individuell können Sie so die medizinischen Themen angehen, die Ihnen und Ihrer Familie wichtig sind.

Gerne zeigen wir Ihnen, wie einfach und schnell der Kassenwechsel bewerkstelligt werden kann. Gerne zeigen wir auch, wie Sie Ihre gesundheitliche Vorsorge mit Zusatzschutz optimieren können

Wenn Vermieter für die von Ihren Mietern verursachten Schäden haften müssen


Wenn Vermieter für die von Ihren Mietern

verursachten Schäden haften müssen




In Deutschland gibt es ziemlich viele Gesetze – und das ist  auch gar nicht so schlecht.
Denn die Hauptaufgabe eines Gesetzes ist es, das Zusammenleben der Menschen zum Besseren zu regeln. Unterm Strich gelingt dies den meisten Gesetzen auch ganz gut.
Nicht selten sorgen Gesetze aber auch für gewisse Überraschungen.

So beispielsweise auch § 14 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
Hierin wird  geregelt, dass ein Wohnungseigentümer dazu verpflichtet ist, eine gewisse Sorgfalt im Umgang mit Sonder- und Miteigentum am Gebäude walten zu lassen. Weiterhin wird geregelt, dass er auch dafür zu sorgen hat, dass diese Sorgfalt auch durch die Personen an den Tag gelegt wird, die seinem Hausstand angehören bzw. denen er die Nutzung überlässt.
Darunter fallen auch Mieter. In der Konsequenz kann sich daraus ein Haftungsanspruch der übrigen Eigentümergemeinschaft gegen den Wohnungseigentümer ergeben. Verursacht ein Mieter beispielsweise einen Brand, durch den auch Gemeinschaftseigentum beschädigt wird (z. B. das Treppenhaus), muss natürlich in erster Linie der Mieter für die Schäden aufkommen. Was aber, wenn der Mieter keine Privathaftpflicht hat und auch sonst nichts bei ihm zu holen ist? In diesem Fall kann die Eigentümergemeinschaft den Wohnungseigentümer in Regress nehmen.

Dies ist einer der Gründe, weshalb neben der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Wohungseigentümergemeinschaft auch für jeden vermietenden Wohnungseigentümer ein eigener entsprechender Vertrag bestehen sollte. Hier ist aber Vorsicht geboten, denn die üblichen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen schließen Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum aus. Auch in guten Privathaftpflichtversicherungen ist die Vermietung von Wohnungen oft bereits mitversichert. Ausgeschlossen bleibt dort aber in aller Regel der Miteigentumsanteil. Gibt es in unserem Beispiel vier gleiche Wohnungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft, müsste der Wohnungseigentümer einen ¼ des Schadens selbst  übernehmen.

Gerne finden wir einen leistungsstarken, preiswerten Tarif der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, der das  angesprochene Problem umfänglich löst.