Montag, 15. April 2013

Haben Sie auch Probleme einen Kita-Platz zu finden?

Ab August 2013 haben Kinder zwischen einem und drei Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergarten-Platz.
Schätzungsweise fehlen in Deutschland davon aktuell jedoch ca. 150.000 Plätze.
Kann die Kommune einen solchen Platz nicht anbieten, kann eine Rechtsschutzversicherung eine große Hilfe sein.

Wurde die Bewerbung um einen Kita-Platz abgelehnt und blieb auch der Widerspruch ohne Erfolg, können Eltern den Platz einklagen. Doch auch dann könnte die Betreuung der Kinder nicht garantiert sein.
Denn wenn kein Kita-Platz mehr frei ist, hilft auch der Widerspruch nicht weiter.
Dann bleiben Eltern oft nur noch (teure) Möglichkeiten wie z. B. eine Tagesmutter.

Wenn die Kommune keine Betreuungsmöglichkeit bieten kann, könnten die Eltern die Mehrkosten für z. B. diese Tagesmutter mithilfe einer Rechtsschutzversicherung von dort zurückfordern.

Informieren Sie sich hierzu bei uns im Büro, ob Ihre Rechtsschutzversicherung eine solche Deckung anbietet. Gerne machen wir Ihnen hierzu auch ein unverbindliches Angebot.

Minijobrente® Betriebliche Altersvorsorge für geringfügig Beschäftigte


Inzwischen ist sicherlich jedem bekannt, dass die gesetzliche Rente bei weitem nicht ausreicht, um im Ruhestand den gewohnten Lebensstandard halten zu können.
Eine zusätzliche private Absicherung ist unumgänglich und wird sogar von der gesetzlichen Rentenversicherung dringend empfohlen.
Laut des Vereins „Versorgungseinrichtung für Beschäftigte mit geringem Einkommen e. V. - Minijobrente®“ gibt es derzeit rund 6,5 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland, die geringfügig beschäftigt sind; davon sind ca. 3 Mio. in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis tätig.
Besonders diese Beschäftigtengruppe ist vom Risiko der Altersarmut betroffen. In der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben sie aufgrund ihres geringen Einkommens kaum Rentenansprüche und meistens bleibt vom Gehalt nicht genug für eine private Vorsorge übrig.
Mit der sog. Minijobrente® wurde die Möglichkeit geschaffen, dass auch geringfügig Beschäftigte von der lukrativen Betrieblichen Altersvorsorge profitieren können – und das sogar, ohne auf Gehalt verzichten zu müssen.

Wer kann die Minijobrente® nutzen??
Beschäftigte, die monatlich nicht über 450,00 € verdienen
Oder in der Gleitzone (450,01 bis 800 € monatlich) liegen (auch für Studenten)
Das Arbeitsverhältnis muss unbefristet sein.

Wie funktioniert die Minijobrente®?
Ein Minijobber kann sich mit seinem Arbeitgeber darauf einigen, bis zu beispielsweise zehn Stunden pro Monat mehr zu arbeiten, ohne dass er Abgaben an den Staat zahlen muss. Das Gehalt, das er für die Mehrarbeit erhält, fließt zu 100% in die betriebliche Altersvorsorge - bei gleichem Netto. Der Lohn bleibt also z. B. weiterhin bei 450,00 € und der Status als geringfügig Beschäftigter bleibt somit erhalten. Der Arbeitgeber zahlt für die zusätzlichen Arbeitsstunden beispielsweise 100,00 € in die Minijobrente® ein.

(Achtung Obere Grenze jetzt 450,00 €)


Vorteile für Arbeitnehmer
-Zusätzliche Altersvorsorge, ohne Verdiensteinbußen durch Investition von Zeit.
-Der Status als geringfügig Beschäftigter bleibt erhalten.
-Die Sozialversicherungsfreiheit wird nicht angetastet.
-Die entstehenden Versorgungsansprüche sind sofort unverfallbar, pfändungs- und Hartz IV sicher.
-Bei Arbeitgeber- oder Statuswechsel ist eine Übertragung möglich.

Vorteile für Arbeitgeber

-Es sind keine zusätzlichen Kosten an die Minijobzentrale abzuführen.
-Die durchschnittlichen Lohnkosten je Arbeitsstunde verringern sich.
-Die Beiträge zur Minijobrente® sind zu 100% Betriebsausgaben.
-Die Beiträge sind steuer- und sozialabgabenfrei.
-Durch die vereinbarte Mehrarbeit steigt die Produktivität.
-Das Beschäftigungsverhältnis wird attraktiver.
-Mitarbeiter werden zusätzlich motiviert und stärker an das Unternehmen gebunden.

Übrigens: Geringverdienende können auch die Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (Riester-Rente, etc.) in Anspruch nehmen, wenn sie einen Eigenbeitrag in Höhe von 4,9% zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten.

Extra Tipp:
Besonders interessant ist die Minijobrente® für Familienangehörige, die im „eigenen“ Unternehmen als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer angestellt sind!

Kurzfristige Infoveranstaltung zum Thema Immobilienfinanzierung



Unser Kooperationspartner veranstaltet einen interessanten Vortrag
"Wie viel Immobilie kann ich mir leisten?"
 
Warum?
  • Sie erfahren, wie Sie auch mit wenig oder ohne Eigenkapital eine Immobilie finanzieren können.
  • Es werden Ihnen Möglichkeiten aufgezeigt, wie Sie günstige Kredite erhalten und dabei gefördert werden können.
  • Sie bekommen einen Überblick, was Sie beim Erwerb einer Immobilie unbedingt beachten sollten.
Wann?
am Sonntag, 21.04.2013
von 11:00 - 12:30 Uhr (mindestens 6 Personen)
von 14:00 - 15:30 Uhr (mindestens 6 Personen)
von 17:00 - 18:30 Uhr (mindestens 6 Personen)
Wo?
im Seminarraum von Richtig Finanzieren, Max-von-Laue-Str. 2a in 76829 Landau
(Ausfahrt Landau-Zentrum, zw. Filmwelt und Reptilium)
Eintritt: 10 Euro
Anmeldeschluss: 17.04.2013


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Albina Schmidt
Staatl. geprüfte Betriebswirtin                                
Unabhängige Finanzierungsberaterin
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Bei Interesse können Sie sich gerne auch bei Versicherungsmakler Schmidt melden!


Wenn Trennung die einzige Lösung ist - Was Sie bei einer Scheidung beachten sollten

Wenn es nicht mehr funktioniert
Verläuft eine Trennung einvernehmlich, lassen sich die nun anstehenden Dinge meist einfach und elegant lösen. Bei einer Trennung im Streit ist dies meist nicht mehr möglich. Dieser Artikel soll Ihnen in dieser schwierigen Situation als kleine Orientierungshilfe dienen. Auch wenn Sie gerade tausend andere Dinge im Kopf haben, dürfen Sie die anstehende Neuregelung Ihrer Absicherung nicht außer Acht lassen.
Persönliche Absicherung
Eine Scheidung stellt eine dramatische Veränderung Ihrer Versorgungssituation dar. Ohne den bisherigen Ehepartner, der einem in schlimmen Fällen auch finanziell den Rücken mit frei gehalten hat, muss der Absicherungsbedarf in der neuen Situation geprüft werden. Vor allem jetzt darf es keine wesentlichen Lücken in Ihrer Absicherung geben, damit Sie keinen Schiffbruch erleiden.

Altersorvorge – Güterstand - Versorgungsausgleich
Der größte Teil der Ehepaare leben im gesetzlich vorgesehenen Stand der Zugewinngemeinschaft. Mit einer Scheidung kommt es zu einem Ausgleich vorhandener, während der Dauer der Ehe hinzu gewonnener, Vermögenswerte. Der Güterstand kann vertraglich zwischen den Eheleuten auch hiervon abweichend
geregelt werden (z. B. Gütertrennung).

Die Versorgungsanrechte, die beide ehemalige Partner während ihrer Ehe erworben haben, werden für den Versorgungsausgleich als gemeinsame Leistung angesehen. Folglich gehören Sie in dieser Betrachtung beiden zu gleichen Teilen. Bei einer Scheidung bestehen daher gleichhohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit. In der Ehezeit erworbene Ansprüche aus gesetzlicher Rentenversicherung, aber auch aus privater Vorsorge,
müssen zu gleichen Teilen auf beide aufgeteilt werden.

Der vereinbarte Güterstand hat auf die Regelung des Versorgungsausgleichs keine automatische Auswirkung. Dieser muss ggf. separat vertraglich geregelt werden. Dies wurde erst am 18.01.2012 in einem Urteil des BGH bestätigt. Im Verfahren ging es um eine private Rentenversicherung, in die die Ehefrau 150.000 Euro einbezahlt hatte. Das Ehepaar lebte im Güterstand
der Gütertrennung. Das Familiengericht sprach dem Ehemann im Zug des Versorgungsausgleichs die Hälfte des Vertragswerts zu. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.
In der Konsequenz wird die Versorgungssituation eines Geschiedenen sich im Regelfall verschlechtern, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde.


In den Versorgungsausgleich mit einbezogen werden:

• Gesetzliche Rentenversicherung
• Anwartschaften aus Beamtentätigkeit
• Berufsständische Versorgungswerke
• Betriebliche Altersvorsorge
• Riester-Rente
• Basisrente
• Private Rentenversicherungen

Die evtl. geschlossen geglaubte Versorgungslücke wird also wieder größer und müsste wieder aufgefüllt werden. Aber auch gemeinsame Ruhestandsplanungen sind durch die Scheidung hinfällig. Es fällt auf, dass immer noch vor allem die Männer versorgt werden, während bei den Frauen – trotz ihrer längeren Lebenserwartung – nicht derselbe Wert auf eine eigene Absicherung gelegt wird.

Bei kurzer Ehedauer bis maximal drei Jahre (inkl. Trennungsjahr) findet der Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn ein Ehepartner ihn beantragt. Ansonsten leitet das Familiengericht den Versorgungsausgleich automatisch ein.

Galt über den Ehepartner bislang ein indirekten Riester-Förderanspruch, entfällt dieser durch die Scheidung wieder.

Auch bei einer bestehendern Altersvorsorge sollten Sie das Bezugsrecht im Todesfall überdenken. Ob Handlungsbedarf hinsichtlich Ihrer Absicherung besteht, sollten wir im gemeinsamen Gespräch überprüfen.



Arbeitskraftabsicherung
Eine Unfallversicherung ist in erster Linie dafür da, die Kosten bestreiten zu können, die aus einer unfallbedingten Behinderung heraus resultieren können. Sie ersetzt aber kein Einkommen, das einem evtl. dauerhaft entgeht, wenn man gesundheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann. Jeder vierte Arbeitnehmer in Deutschland muss aus gesundheitlichen Gründen vor Erreichen des Regelrentenalters aus dem Berufsleben
ausscheiden. Lediglich 11,5 % dieser Fälle sind unfallbedingt. Eine Krankheit als Ursache haben die übrigen 88,5 %. Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten Sie gegen Folgen dieser Gefahr den bestmöglichen Schutz. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Ihr Leben krankheitsbedingt nicht in finanzielle Schieflage gerät. Gerade dann, wenn Sie nun alleine für Ihre Kinder sorgen, müssen Sie hier Verantwortung übernehmen.
Besteht bereits eine Berufsunfähigkeitsabsicherung, empfiehlt es sich zu überprüfen, ob die dort gebotene Absicherung noch zu Ihrem aktuellen Bedarf passt. Viele Versicherer bieten Ihnen im Fall der Scheidung eine Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Todesfallabsicherung
Vorsorge für den Fall des eigenen Todes ist immer dann wichtig, wenn Angehörige zu versorgen sind oder noch große Schulden bestehen. Auch bei der Risikolebensversicherung vergeben sich Eheleute gewöhnlich gegenseitig ein Bezugsrecht. Hier ist zu prüfen, ob die Versicherungsleistung noch an die ursprünglich eingetragene Person fließen soll. Ggf. ist auch hier eine Änderung schnell und einfach durchzuführen. Die Höhe der Absicherung sollte sich an den jeweiligen Gegebenheiten ausrichten.
Die Summe aller Verbindlichkeiten plus drei bis fünf Jahresnettogehälter sind als Orientierungsgröße für die zu wählende Versicherungssumme üblich. Bestehender Todesfallschutz sollte daher auch auf seine Absicherungshöhe hin geprüft werden.

Krankenversicherung
Haben Sie bislang nicht nur geringfügig gearbeitet, hatten Sie auch einen eigenen Versicherungsschutz. Daran ändert sich durch die Scheidung auch nichts. Anders sieht es aus, wenn Sie über Ihren Ehepartner krankenversichert waren (auch Beihilfe). Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt der Anspruch auf kostenlose Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch ein Beihilfeanspruch fällt dann weg. In einem solchen Fall müssen Sie sich künftig selbst krankenversichern. Waren Sie bisher in der Familienversicherung abgesichert, können Sie binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Scheidung bei der bisherigen Krankenkasse einen Antrag auf eigene freiwillige Mitgliedschaft stellen. Waren Sie über die Beihilfe und eine ergänzende Krankenversicherung versichert, ist die Umstellung Ihres Krankenversicherungstarifs möglich. Waren Sie bisher bereits ausschließlich privat krankenversichert, können Sie sich aus dem Vertrag Ihres ehemaligen Ehepartners herauslösen lassen und damit einen eigenen Vertrag begründen.

Ergänzender Krankenversicherungsschutz
Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung steht auf jeden Fall fest, dass es enormen Bedarf bei der Ergänzung der gesundheitlichen Basisversorgung gibt. Tarife gibt es für nahezu jeden Bereich (z. B. Zahn, Krankenhaus- oder Krankentagegeld, Pflegekosten, Vorsorgeuntersuchungen,…). Vor allem dem
Bereich der stationären Zusatzversicherung sollten Sie große Aufmerksamkeit schenken. Mit einer stationären Zusatzversicherung genießt man in einem Krankenhaus seiner Wahl den Status eines Privatpatienten. Auf Wunsch auch mit Chefarzt-Behandlung. Man liegt im Ein- bzw. Zweibettzimmer und kann die Möglichkeiten der modernsten Medizintechnik ausschöpfen. Schwere Krankheiten bedeuten häufig auch lange Ausfallzeiten. Sie gefährden den eigenen Arbeitsplatz. Je besser die medizinische Versorgung ist, desto wahrscheinlicher ist ein schneller Genesungsverlauf.

Pflegeergänzung
Im Zuge einer Krankenzusatzabsicherung sollte man auch über das Thema Pflegebedürftigkeit nachdenken. Denn dabei handelt es sich keinesfalls um ein reines „Alte-Leute-Problem“. Das Risiko, zum Pflegefall zu werden, betrifft Menschen aller Altersgruppen. Krankheit und Unfall kennen kein Alter. Die gesetzliche
Pflegeversicherung trägt vor allem bei notwendiger stationärer Pflege kaum die Hälfte der anfallenden Kosten. Der Rest bleibt beim Pflegebedürftigen oder seiner Familie hängen. Ein Pflegetagegeld stellt die preisgünstigste Lösung zum Auffangen dieses enormen finanziellen Risikos dar. Je eher man für einen solchen Schutz sorgt, desto niedriger fällt der Beitrag aus.

Eigener Versicherungsschutz wird nötig
Durch eine Scheidung ergeben sich automatisch in manchen Versicherungssparten große Änderungen für Sie. In den Familientarifen der Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sind nur Eheleute automatisch mitversichert. Mit Beendigung der Ehe besteht nur noch Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Kinder. Der ehemalige Ehepartner, der aus dem Vertrag heraus fiel, muss sich um eigenen, neuen Versicherungsschutz kümmern.

Privathaftpflichtversicherung
Eine Privathaftpflichtversicherung ist ein absolutes Muss für jeden. Auf diesen existenzsichernden Schutz dürfen Sie nicht verzichten. Sie übernimmt aber auch die Rolle einer „passiven Rechtsschutzversicherung“ und prüft Schadenersatzansprüche, die an Sie gestellt werden darauf, ob sie gerechtfertigt sind.
Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Je nachdem, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind und künftig bei Ihnen oder Ihrem Ex-Partner leben, können Sie hier einen Single- oder Familientarif abschließen. Leben Sie wieder mit einem anderen Partner zusammen, können Sie diesen beitragsfrei im Familientarif mit aufnehmen. Es gibt
vereinzelt auch Tarife für Alleinerziehende. Ob hier ein Beitragsvorteil gegenüber einem klassischen Familientarif besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.

Rechtsschutzversicherung
Auch bei der Rechtsschutzversicherung fällt der mitversicherte Ehepartner bei einer Scheidung heraus. Wie bei der Privathaftpflichtversicherung gibt es Single- und Familientarife. Letztere sichern auch Ihre Kinder ab und bieten die Möglichkeit, einen neuen Lebenspartner beitragsfrei mit einzuschließen.
Die Rechtsschutzversicherung stellt quasi das Gegenstück zur Privathaftpflichtversicherung dar. Sie übernimmt u. a. die entstehenden Kosten eines Rechtsstreits, in dem Sie eigene Ansprüche durchsetzen möchten. Je nach gewähltem Umfang, deckt ein solcher Vertrag verschiedene Rechtsbereiche.
Deckung für Mietrecht, alles rund um das Fahrzeug oder das Arbeitsrecht, stellen eigene Bausteine dar. In gewissem Umfang tritt eine Rechtsschutzversicherung auch für strafrechtliche Probleme ein. Viele Anbieter haben auch eine Beratungshotline für Ihre Kunden, über die man eine erste rechtliche Orientierung
erhalten kann, wenn man vermutet ein Problem zu haben, das sich zu einem Rechtsstreit auswachsen könnte. Jeder Rechtsstreit ist mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden. Der „Verlierer“ zahlt sämtliche Gerichts- und Anwaltsskosten beider Parteien. Daher ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll. Sie möchten doch nicht auf Ihr gutes Recht verzichten müssen, nur weil Sie das finanzielle Risiko nicht tragen können, oder? Achten Sie bei der Neuregelung Ihrer Rechtsschutzdeckung auf evtl. neue Risiken. Zogen Sie z. B. in eine Mietwohnung ein, ist die Erweiterung der Deckung um einen Mieter-Rechtsschutz empfehlenswert.

Anmerkung zur Scheidung selbst: In Deutschland herrscht für das Scheidungsverfahren Anwaltszwang. Entsprechend hoch fallen die Kosten einer Scheidung daher aus. Leider lassen sich Scheidungen nicht unter dem regulären Umfang einer Rechtsschutzversicherung absichern. Ein Rechtsschutz für Ehesachen ist am Markt zwar seit kurzem als Ergänzung zur Privatrechtsschutzversicherung erhältlich, fordert aber die Erfüllung einer dreijährigen Wartezeit. Hier handelt es sich daher eher um einen Versicherungstarif, den man bei der Eheschließung wählen sollte, damit er am Ende der Ehe beiden Eheleuten nützt.

Unfallversicherung
Aus der familiären Unfallversicherung fällt durch die Scheidung nicht automatisch eine der versicherten Personen heraus. Dies müsste im Zuge der Neuregelung der Versicherungsangelegenheiten
separat angezeigt werden. Wir empfehlen, dass grundsätzlich jeder Geschiedene einen eigenen Vertrag besitzt. Denn Leistungen können immer nur vom Versicherungsnehmer beantragt werden. Auch bei einer zunächst einvernehmlich verlaufenen Trennung kann es im Nachgang noch zu Streitigkeiten kommen. Es ist wohl das Beste, wenn man selbst das Ruder in der Hand hat und nicht darauf angewiesen ist, dass sich der
Ex-Partner anständig verhält. Sind Kinder da, müssen sie in den Vertrag des Partners mit aufgenommen werden, bei dem sie künftig leben.
Die Leistungen der Unfallversicherung sollen in erster Linie dazu dienen, Ihr Lebensumfeld so umzugestalten, dass Sie mit einer unfallbedingt erworbenen Behinderung möglichst optimal leben können. Sehr hohe Kosten fallen u. a. für den Umbau einer Immobilie, die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs oder den Erwerb hochwertiger Prothesen an – darunter kann auch spezielles Sportgerät fallen. Auch eine Unfallversicherung kann zu den notwendigen Versicherungen gezählt werden. Wichtig ist, für eine ausreichend hohe Deckung zu sorgen. Auch eine korrekt hinterlegte Berufsgruppe ist wichtig, da es sonst im Leistungsfall ggf. zu Kürzungen der Erstattung kommen kann. Wichtig ist dies vor allem bei Hausfrauen/-männern, die nach der Scheidung wieder arbeiten und dann eher körperlich tätig sind. Meist werden Unfallversicherungen auch mit einer kleinen Todesfallabsicherung abgeschlossen. Häufig wird dann der Ehepartner als bezugsberechtigt eingesetzt. Überprüfen Sie daher bei der Aufspaltung eines bestehenden Vertrags immer, ob
Sie mit der aktuellen Bezugsberechtigung noch einverstanden sind, oder ob Sie die Versicherungssumme lieber jemand anderem zukommen lassen möchten. Sie können dies dann ggf. unkompliziert und schnell ändern lassen.

KFZ-Versicherung
Nicht selten sind bei Ehepaaren alle vorhandenen Fahrzeuge auf nur einen der beiden Partner zugelassen und versichert. Bei der Trennung muss einer der Geschiedenen seine Fahrzeuge auf sich ummelden. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich dann auch ein eigener Versicherungsschutz begründen. Eine maßgebliche Komponente für die Beitragshöhe der KFZ-Versicherung ist die Schadenfreiheitsklasse. Aus ihr leitet sich direkt der
Beitragssatz („die Prozente“) ab, den man zahlen muss. Da der Schadenfreiheitsrabatt dem Versicherungsnehmer gehört, muss ggf. eine Übertragung auf den anderen Partner erfolgen. Dies sollte noch während des Bestands der Ehe geschehen, da dann keine weiteren Erklärungen abgegeben werden müssen. Gibt der Versicherungsnehmer den Schadenfreiheitsrabatt nicht frei, muss geprüft werden, ob es evtl. die Voraussetzungen für eine Sondereinstufung gibt. Andernfalls müssen Sie Ihren eigenen Schadenfreiheitsrabatt ab Klasse 0 neu ansammeln.

Hausrat-, Gebäude-, Glasversicherung
Im Scheidungsfall bleibt für gewöhnlich einer der beiden ehemaligen Partner in den bisherigen Wohnräumen (z. B. eigenes Haus) wohnen, der andere zieht aus. Hinsichtlich der Hausratversicherung ändert sich nichts für den Partner, der am bisherigen Wohnsitz bleibt. Denn für die Bestimmung der Versicherungssumme dient im Regelfall die Wohnfläche - und an der hat sich ja nichts geändert. Haben Sie eine neue Wohnung bezogen,
benötigen Sie künftig eine eigene Hausratversicherung. Die Hausratversicherung erstattet die Kosten einer Reparatur bzw. Neuanschaffung Ihres Hausrats. Die im Rahmen der Hausratversicherung versicherten Gefahren decken einen Großteil dessen ab, was Ursache für einen Schaden sein kann (u. a. Einbruch-
Diebstahl, Brand, Leitungswasser, usw.). Gewiss lässt sich der neue Fernseher nach einem Überspannungsschaden noch selbst bezahlen – eine komplett neue Wohnungseinrichtung, Kleidung oder Elektronik kann nach einem Brand schnell zu einem existenzbedrohenden Problem werden. Auch auf diesen Schutz sollte daher keinesfalls verzichtet werden.
Glasschäden an gemieteten Immobilien werden nicht im Rahmen der Mietsachschadendeckung einer Privathaftpflicht erstattet. Zerbricht eine Türverglasung, weil Sie die Tür Ihrer gemieteten Wohnung versehentlich zu fest zugeschlagen haben, müssten Sie für die Reparatur ohne Glasversicherung selbst aufkommen. Eine Glasversicherung ist in der Regel für sehr geringe Beiträge erhältlich. Neben den Glasflächen von Fenstern und Türen, sind in der Regel auch Glaskochfelder und Mobiliarverglasung
mit versichert. Am Umfang einer evtl. bestehenden Gebäudeversicherung muss nichts geändert werden. Hier ist ausschließlich das Gebäude versichert.

Sie finanzieren noch?
Befindet sich zum Zeitpunkt der Scheidung noch eine Immobilie in der Finanzierung, stellt dies oft ein großes Problem für beide früheren Partner dar. Meist möchte einer der Geschiedenen in dieser Immobilie bleiben. Meist kann er aber nicht alleine für die Raten aufkommen. Nachdem Sie sich über die Eigentumsverhältnisse
geeinigt haben, sollte der übernehmende Ex-Gatte versuchen, eine Umschuldung des Darlehens zu erhalten. In der Regel lässt sich so eine Senkung der monatlichen Belastung erwirken. Es liegt auf der Hand, dass einer allein nicht das stemmen kann, was ursprünglich für zwei Einkommen kalkuliert wurde.

Und sonst?
Führt eine Scheidung zu einer Änderung Ihres Namens oder Ihrer Bankverbindung, so muss dies den verschiedenen Versicherern angezeigt werden. Wir übernehmen das natürlich gerne für Sie. Sollten Ihnen noch Fragen zu Themen einfallen, auf die wir hier nicht oder nicht ausreichend eingegangen sind, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind jederzeit gerne für Sie da und möchten Ihnen in dieser schweren Zeit mit Rat und Tat behilflich sein.


Wenn der Staatsanwalt ermittelt...


Das Statistische Bundesamt meldete für das Jahr 2011 die Zahl von 807.815 Verurteilungen in Strafverfahren. Im Unternehmen sind auch Sie und Ihre Mitarbeiter einer Vielzahl von strafrechtlichen Risiken ausgesetzt. Oft genügt der bloße Verdacht einer Straftat, damit die Staatsanwaltschaft ermittelnd tätig wird. Sie können sich das für Ihr Unternehmen nicht vorstellen?

Hier einige Beispiele aus dem Praxisalltag:





1. Bei Dachdeckerarbeiten stürzt ein nicht gesicherter Dachdeckergehilfe ab und zieht sich dabei schwere Verletzungen zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft leitet ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Inhaber ein, da ihm der Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften vorgeworfen wird. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren wegen Körperverletzung ein.

2. Ein Bäckermeister trennt sich im Streit von einem Gesellen. Dieser erstattet Anzeige, dass in der Bäckerei regelmäßig gegen das Nachtbackverbot verstoßen worden sei. Gegen den Bäckermeister wird ein Verfahren wegen eines Vergehens gegen das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien eingeleitet.


3. Der Geschäftsführer einer GmbH verkauft ein Grundstück der Gesellschaft unter dem eigentlichen Wert an eine befreundete Firma, mit der man seit Jahren Geschäftsbeziehungen unterhält. Gegen ihn wird wegen des Vorwurfs der Hinterziehung von Kapitalertragsteuer ermittelt.






Körperverletzungen, Untreue, Lohnwucher, Steuerhinterziehung, Umweltverschmutzung, Gläubigerbegünstigung, Betrug,... an möglichen Straftaten, die einem vorgeworfen werden können, mangelt es wahrlich nicht. Verstoßen Ihre Mitarbeiter auch ohne Ihren Auftrag gegen Gesetze, stehen Sie als Führungskraft meist mit in der Verantwortung.Was sind die Folgen?
Negative Presse, psychischer Druck
sowie gegebenenfalls Umsatzausfall durch eine Betriebsstilllegung.

Zudem entstehen hohe Kosten für eine professionelle Strafverteidigung. Zumal die Verteidigung durch einen spezialisierten Strafverteidiger in diesen oft komplexen Fällen unerlässlich ist.
Sichern Sie sich und Ihre Mitarbeiter gegen dieses finanzielle Risiko ab.

Gerne beraten wir Sie über die Möglichkeiten, die für Ihr Unternehmen bestehen.

Wenn die Kleinen groß sind, sollten Sie mit ihnen auch über Versicherungen sprechen

Irgendwann sind die Kleinen groß.
Wenn die Volljährigkeit erreicht wird, beginnen die Kinder eine Ausbildung, ein Studium, machen ein soziales Jahr oder gehen ins Ausland. In dieser Zeit denken die meisten Eltern ganz sicher an alles Mögliche, an bestehende Versicherungsverträge allerdings manchmal nicht.

Das sollten Sie als Eltern aber, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes gerade bestätigte (BGH, Urteil vom 21.02.2013, Az.: IV ZR 94/11). Denn lösen Eltern beispielsweise bei Erreichung der Volljährigkeit ihrer Kinder einen Versicherungsvertrag auf, den sie für diese abgeschlossen hatten, müssen sie nunmehr die Kinder als Betroffene davon entsprechend in Kenntnis setzen. Und diese Information muss bei Bedarf nachweisbar sein, ansonsten bleibt die Kündigung der Versicherung unwirksam. Allerdings sieht der Gesetzgeber auch den Versicherer in der Pflicht, die Eltern auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

Im konkreten Fall ging es um eine private Krankenversicherung (PKV). Eine Mutter hatte für ihre Töchter eigene PKV-Verträge abgeschlossen. Als die Mädchen volljährig und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse geworden waren, schickte die Frau nunmehr dem privaten Versicherer die obligatorischen Kassenbestätigungen und bat um sofortige Auflösung der Verträge. Das PKV-Unternehmen allerdings sah den Tatbestand anders. Es verwies darauf, dass die Mutter nicht nachgewiesen hätte, dass die nunmehr volljährigen Töchter von der Kündigung in Kenntnis gesetzt wurden. Deshalb stellte es die weiterhin aufgelaufenen Beiträge in vierstelliger Euro-Höhe in Rechnung; denn das Unternehmen hielt die Kündigung als solche für unwirksam. Der BGH bestätigte nun diese Sichtweise des Unternehmens, verwies jedoch gleichzeitig gegenüber dem Versicherer auf eine entsprechende Informationspflicht.

Sie sehen, auch eine Versicherungsvertragskündigung kann man so oder so sehen. Lassen Sie sich deshalb bei offenen Fragen individuell beraten. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.