Dienstag, 17. November 2015

Serie: Skurriles aus der Versicherungswelt


Skurriles aus der Versicherungswelt

Wie überall, gibt es auch in der Versicherungswelt skurrile und, nun, nennen wir es etwas „speziellere“ Versicherungen.
In der heutigen „Episode“ möchten wir Ihnen einen kurzen Einblick in die Möglichkeiten aus der Versicherungswelt geben… Allerdings lässt sich doch über den Sinn der Versicherung bestimmt gut streiten…

Der Klassiker: Die Versicherung gegen die Entführung durch Außerirdische
Die Entführung durch „extraterrestrische Lebensformen“ wird und wurde ja bereits oft genug in Filmen, Büchern und/oder „Dokumentationen“ gezeigt – mit all ihren erdenklichen Facetten.
Doch was passiert, wenn auf einmal aus Fiktion, Realität wird?
Keine Bange, man kann ja auch dieses Risiko absichern! Wozu sonst soll eine „Außerirdischen-Versicherung“ denn gut sein, wenn nicht zur finanziellen Absicherung im Falle eines unfreiwilligen Ausfluges zu einem fremden Planeten – gar in eine weit, weit entfernte Galaxis?
Problematisch kann es jedoch werden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Leistung erfüllen wollen. Diese sehen zum einen die Rückkehr auf unsere Erde sowie den Nachweis der Entführung durch außerirdische Lebensformen vor.
Nun, jedenfalls ohne in gewissen medizinischen Einrichtungen zu enden… J

Zu unseren Serien:
Neben der hier erschienenen Serie „Skurriles aus der Versicherungswelt“ und unserer „Wir über uns... Neues von Versicherungsmakler Schmidt!“ planen wir diverse Serien, die regelmäßig einen Platz in unserem Newsletter bekommen.
Manche davon dürfen allerdings nicht allzu ernst genommen werden…

6 Gründe für eine Hausratversicherung

6 Gründe für eine Hausratversicherung


Die Hausratversicherung ist keine Pflichtversicherung, dennoch gehört sie hierzulande zu den beliebtesten Policen.
In Deutschland besitzen über 50 Millionen Personen eine Hausratversicherung. Der durchschnittliche Deutsche hat eine 91 Quadratmeter große Wohnung und im Durchschnitt einen Versicherungswert im Hausrat von €55.000,-. Vergleichbar mit dem potenziellen Risiko fällt die Versicherungsprämie relativ günstig aus.

Wir möchten Ihnen nachstehend 6 Gründe nennen, die für eine Hausratversicherung sprechen.

1. Im letzten Jahr gab es ca. 150.000 versicherte Wohnungseinbrüche!
Etwa alle 3 Minuten wird in Deutschland eingebrochen. Die Schadenhöhe aller versicherten Wohnungseinbrüche belief sich auf insgesamt 480 Millionen Euro, was einem durchschnittlichen Schaden i.H.v. €3.300,- entspricht. In den vergangenen 5 Jahren hat die Anzahl der Schäden um 25% zugenommen.

2. Im letzten Jahr gab es 330.000 Brandschäden
Beispiel: Durch einen technischen Defekt an der Spülmaschine gerät die Küche in Brand. Der durchschnittliche Brandschaden belief sich hierbei auf €1.150,-

3. Im letzten Jahr gab es 190.000 versicherte Leitungswasserschäden
Beispiel: Durch einen Rohrbruch entsteht ein Nässeschaden an Wohnzimmermöbeln sowie am Parkett – der durchschnittliche Leitungswasserschadensfall belief sich hierbei auf €1.250,-

4. Maßgeschneiderter Versicherungsschutz
Es gibt unzählige Einschlüsse, die zusätzlich zu den „normalen“ Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Einbruchdiebstahl eingeschlossen werden können.
Dies ermöglicht es auf die Bedürfnisse der Kunden einzugehen und somit einen maßgeschneiderten Versicherungsschutz zu stricken.
Die häufigsten Einschlussmöglichkeiten:
-          Fahrraddiebstahl
o   Im Vergangenen Jahr wurden in Deutschland 316.857 Fahrraddiebstähle der Polizei gemeldet. Die Schadenhöhe belief sich hierbei auf über 130 Millionen Euro. Innerhalb von Gebäuden sind Fahrräder im Rahmen der Gefahr „Einbruchdiebstahl“ mitversichert. Durch den zusätzlichen Einschluss des Bausteins „Fahrraddiebstahl“ sind Fahrräder auch draußen gegen einfachen Diebstahl geschützt.
-          Elementarschadendeckung
o   Egal ob Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/-rutsch, Schneedruck Lawinen oder Vulkanausbruch – all diese Naturgefahren sind im Rahmen der Elementarschadendeckung mitversichert.
-          Überspannung durch Blitz
o   Allein im letzten Jahr gab es über 400.000 versicherte Blitzüberspannungsschäden in Deutschland. Insgesamt belief sich die Schadenhöhe auf 330 Millionen Euro.

5. Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit
In den meisten Hausratpolicen ist heutzutage die grobe Fahrlässigkeit mitversichert. Wenn man z.B. einen Schaden grob fahrlässig verursacht, verzichtet der Versicherer auf sein Recht die Entschädigungsleistung zu kürzen. Klassische Schadensbeispiele sind der vergessene Adventskalender oder die übergelaufene Badewanne.

6. Hausratversicherung ist eine Neuwertentschädigung
Das bedeutet, dass Sie im Schadenfall die Summe erhalten, welche Sie benötigen um die zerstörte Sache neu zu kaufen.
Ein Beispiel: Beim Nachbarn über Ihnen platzt  der Schlauch der Waschmaschine. Das Wasser dringt in Ihre Wohnung ein und sorgt für Schäden am Hausrat. Hierfür würde zwar die Haftpflichtversicherung Ihres Nachbarn eintreten, jedoch ersetzt die Haftpflicht lediglich den Zeitwert. D.h. Sie bekämen für Ihren evtl. beschädigten Teppich nur einen Bruchteil vom dem ersetzt, was er ursprünglich mal gekostet hat.
Ihre Hausratversicherung hingegen zahlt Ihnen den Neuwert bzw. Wiederbeschaffungswert Ihres Teppichs.
Also die Kosten, die Sie aufwenden müssen, um einen neuen Teppich zu kaufen.

Sie arbeiten an Autos?


Neben Werkstätten und Händlern gibt es inzwischen eine ganze Reihe anderer Berufe, die regelmäßig an Kundenfahrzeugen arbeiten.
Werbeagenturen sind ein gutes Beispiel für eine Branche, die in der ersten Betrachtung nichts mit Kraftfahrzeugen zu tun hat.

Dabei zählt das Anbringen von Werbebeschriftungen zu den Standardleistungen vieler Agenturen.
Dafür verbleiben die Kundenfahrzeuge in der Obhut der Agentur, werden von deren Angestellten bewegt und „bearbeitet“, also beklebt.
Wird das Fahrzeug bei der Bewegung oder der Bearbeitung beschädigt, kommt hierfür in aller Regel nicht die Betriebshaftpflicht auf. Grundsätzlich stellt der Gebrauch – und dazu zählt auch das Fahren der Kundenfahrzeuge – einen klassischen Ausschluss der Haftpflichtversicherung dar (die sog. „Benzinklausel“). Schäden, die so entstehen, müssten ggf. also von Ihnen selbst getragen werden.

Versicherungsschutz kann allerdings über die sog. „Handel/Handwerk-Deckung“ bei vielen Versicherern angedockt werden. Im Prinzip handelt es sich dabei um eine Vollkaskoversicherung für Kundenfahrzeuge. Sie umfasst die üblichen Gefahren einer Voll- und Teilkasko – und sieht in der Regel auch eine Selbstbeteiligung vor. Zumindest große Beschädigungen an einem Fahrzeug (z. B. Unfall durch missachtete Vorfahrt) führen so nicht zu größeren finanziellen Einbußen für das  Unternehmen.

 Falls auch Ihre Firma ein „Kfz-Problem“ hat, kommen Sie bitte auf uns zu.

Berufswechsel? 

Haben Sie uns oder IhrenVersicherer schon informiert?

Dass man sich beruflich verändert, ist heutzutage keine Seltenheit mehr. „Büromenschen“ haben das Büroleben satt und starten eine zweite Ausbildung im Handwerk, aus Metzgermeistern
werden Qualitätsbeauftragte und aus Mechanikern über den zweiten Bildungsweg Ingenieure. Mancher wechselt in die Selbstständigkeit, mancher in den Beamtenstand…

Sein ganzen Leben lang im selben Beruf zu bleiben, scheint zunehmend die Ausnahme zu werden. So ein Berufswechsel hat – zumindest in manchen Sparten – auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.
Vor allem auf die Berufsgruppeneinstufung der Unfallversicherung möchten wir hier ausdrücklich hinweisen.

Wer in einen körperlichen Beruf wechselt, würde in Berufsgruppe B eingestuft werden. Bedingt durch die höhere berufliche Unfallgefahr werden in dieser Risikogruppe etwas höhere Prämien fällig. Wird der Berufswechsel  nicht angezeigt, passt der Versicherer im Leistungsfall seine Entschädigung in der Höhe an die gezahlte Prämie an.
Faktisch wird Ihre Grundinvaliditätssumme so gekürzt, dass sie zum Zahlbeitrag passt.
Im Ergebnis erhalten Sie dann eine deutlich niedrigere Entschädigung.
Ob die dann noch für einen  behindertengerechten Pkw, den Wohnungsumbau, etc. ausreicht? Gehen Sie hier bitte keinesfalls ein unnötiges Risiko ein!

Ein Berufswechsel kann aber – ganz umgekehrt – auch zu einer Beitragsersparnis führen, wenn das neue Berufsbild „leichter“ ausfällt (z. B. kaufmännisch, administrativ,…).

Neben der  Unfallversicherung ist hier vor allem auch die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) betroffen. Nicht alle, aber doch sehr viele BU-Versicherer stufen Kunden bei einem Berufswechsel auf Antrag in eine niedrigere und damit preiswertere Berufsgruppe um.
Evtl. ist mit dem neuen Berufsbild auch ein ganz anderer Versicherer die erste Wahl für Sie. Gerade der Wechsel ins Beamtenverhältnis oder zur Bundeswehr kann mit ganz neuen Versicherungsproblemen einher gehen, die gelöst werden müssen. Hier sind es vor allem die Themen „Dienstunfähigkeit“, „Beihilfe“ und „Diensthaftpflicht“ die unbedingt geklärt werden müssen. Bitte kommen Sie daher immer umgehend auf uns zu, wenn Sie eine berufliche Veränderung planen.

Von Erstklässlern, Deliktunfähigkeit und Aufsichtspflichtverletzung...

Etwas mehr als 700.000 Kinder werden jedes Jahr in Deutschland eingeschult. Die meisten davon sind sechs Jahre alt und haben damit eins gemeinsam: Sie sind deliktunfähig!
Nach § 828 BGB können Sie daher für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht verantwortlich gemacht werden.

In diesen ersten Lebensjahren sind die Eltern verstärkt in der Aufsichtpflicht. Vernachlässigen Sie diese und kommt es zu einem Schaden, haften die Eltern im Rahmen der Aufsichtspflichtverletzung. Haben die Eltern aber dem Alter und der Entwicklung des Kindes entsprechend gut aufgepasst, dann kommt niemand für die Regulierung auf, da es keine rechtliche Grundlage für eine Schadensersatzleistung gibt.
Nun gehen Schüler aber fünf Tage die Woche ohne ihre Eltern in die Schule. Hier unterstehen sie der Aufsichtspflicht des Lehrpersonals. Während des Unterrichts oder in den Pausen ist es aber unmöglich, dass die Lehrkräfte jegliches Geschehen in der Klasse registrieren und alle potenziellen Gefahrenquellen ausschließen. So hat wohl schon jede Schülergeneration Freude daran gefunden, Bleistifte mit den Gummihaltern eines Federmäppchens zu verschießen. Evtl. erinnern Sie sich sogar selbst noch daran, wieviel Zug hinter den längeren Schlaufen fürs Lineal steckte. Jedes Jahr werden so aus Versehen Augen von Banknachbarn getroffen, was meist ohne bleibenden Schaden verheilt.

In einigen unglücklichen Fällen bleibt die Sehkraft aber dauerhaft eingeschränkt.
Da stellt sich dann zurecht die Frage, wer nun Schadensersatz leistet.
Das Kind? Nein, das ist deliktunfähig. Die Eltern? Nein, die waren nicht da und hatten ihre Aufsichtspflicht an die Schule übertragen.
Die Lehrkraft? Die hatte gerade was an die Tafel geschrieben, das ist noch keine Aufsichtspflichtverletzung. Es gibt also niemanden, der für den Schaden aufkommen muss. Erweiterungen der Privathaftpflicht für Schäden durch deliktunfähige Kinder gibt es natürlich, sind aber meist auf fünfstellige Summen begrenzt – besser als nichts, aber genügt das für ein Kinderauge?
Dann gibt es noch eine Schulunfallversicherung, die eine monatliche Rente auszahlt, deren Höhe abhängig vom Grad der erlittenen Invalidität ist (das können ein paar Hundert Euro sein). Nur mit einer privaten Kinderunfallversicherung ließe sich ein Kapitalstock absichern, mit dem sich alle erdenklichen finanziellen Folgen für das Kind auch tatsächlich auffangen lassen. Dieser wertvolle Schutz kostet im Verhältnis zum Schutz nicht viel und ist im Fall der Fälle unbezahlbar.

So sieht es der Gesetzgeber:

§ 828 BGB - Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht
verantwortlich. Ohne diese Regelung könnte sich ein Kind durch eine Dummheit seine gesamte Zukunft verhageln. Das kann nicht im Sinn der Gesellschaft sein.

§ 832 BGB - Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt. Die vertragliche Übernahme gilt auch für Lehrkräfte, die sich ggf. über eine Diensthaftpflichtversicherung absichern können.