Mittwoch, 14. Mai 2014

Unterhaltspflicht gegenüber Eltern

Im Februar dieses Jahres urteilte der Bundesgerichtshof, dass ein Sohn seinem pflegebedürftigen Vater gegenüber unterhaltpflichtig ist (Az: XII ZB 607/12). Er muss nun für die anfallenden Pflegekosten aufkommen. Interessant war bei diesem Fall, dass der Vater bereits im Jahr 1972 den Kontakt zum Sohn komplett abgebrochen hatte. Die beiden hatten sich in den letzten 42 Jahren so gut wie nie gesehen. Der Bundesgerichtshof sah in diesem ungewöhnlichen Verhalten des Vaters allerdings keinen Grund, dem Sohn eine Ausnahme von der Unterhaltspflicht darzustellen.

Pflege ist immer Familiensache. Besprechen Sie daher gemeinsam mit Ihren Eltern, ob und wie diese finanziell für den Pflegefall vorgesorgt haben. Klären Sie im Familienkreis, wie Vater und Mutter sich die Pflege vorstellen und wie sie sich realisieren lässt. Prüfen Sie die Kosten ambulanter und
stationärer Pflege und kalkulieren Sie, wie das von der Familie finanziert werden kann. Bedenken Sie dabei, dass die nächsten Jahre gerade im Gesundheitssektor einige Kostensteigerungen mit sich  bringen werden. Als Faustformel sollte pro Elternteil mit mind. 1.500 Euro monatlich gerechnet werden, die bei intensiver Pflege aufgebracht werden müssen.

Vergessen Sie dabei nicht, dass sich die Fixkosten des verbleibenden Elternteils durch eine Heimunterbringung des Pflegebedürftigen nicht automatisch halbieren. Auch in höherem Alter lässt sich oft noch eine effektive Vorsorge treffen.
Der Versicherungsbeitrag fällt dabei gegenüber den tatsächlichen Pflegekosten deutlich geringer aus. 

Wir prüfen gerne, welche Möglichkeiten es für Ihre Eltern gibt. Gerne sprechen wir hier auch mit Ihrer gesamten Familie.

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