Montag, 15. Juni 2015

Vom Auftraggeber überlassenen Sachen bei der gewerblichen Montage

Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter in der Vergangenheit Sachen beschädigten, die z. B. ein Bauherr zum Einbau zur Verfügung stellte, wurde dies seitens der meisten Betriebshaftpflichtversicherer als Bearbeitungsschaden gewertet, der in aller Regel auch mitversichert ist. Es bestand also (meist) kein Anlass zur Beunruhigung. Inzwischen bewerten verschiedene Gerichte solche Schadensfälle als Erfüllungsschäden. Damit sind sie rechtlich nun Teil der Vertragserfüllung und damit bei vielen Anbietern und Tarifen nicht mehr vom Versicherungsschutz erfasst. Immer häufiger kommt es vor, dass der Bauherr bzw. Auftraggeber das zu verbauende Material selbst stellt. Wenn Ihre Firma dieses Material im Zuge der gewerblichen Montage bzw. des Einbaus und dergleichen versehentlich beschädigt, sind die Folgen ganz besonders ärgerlich: Es entstehen nicht nur finanzielle Belastungen, sondern auch die Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber wird getrübt. Es sollte daher in Ihrem ureigensten Interesse sein, dass solche Schäden auch weiterhin über Ihre Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Gerne zeigen wir Ihnen auf, ob der Schutz bereits in Ihrem Vertrag enthalten ist oder eingeschlossen werden kann. Wenn nötig, finden wir auch geeignetere Angebote anderer
Versicherer für Sie, die sich dieses neuen Problems bereits zum Wohle ihrer Kunden angenommen haben.

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