Mittwoch, 24. Februar 2016

Wenn Vermieter für die von Ihren Mietern verursachten Schäden haften müssen


Wenn Vermieter für die von Ihren Mietern

verursachten Schäden haften müssen




In Deutschland gibt es ziemlich viele Gesetze – und das ist  auch gar nicht so schlecht.
Denn die Hauptaufgabe eines Gesetzes ist es, das Zusammenleben der Menschen zum Besseren zu regeln. Unterm Strich gelingt dies den meisten Gesetzen auch ganz gut.
Nicht selten sorgen Gesetze aber auch für gewisse Überraschungen.

So beispielsweise auch § 14 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
Hierin wird  geregelt, dass ein Wohnungseigentümer dazu verpflichtet ist, eine gewisse Sorgfalt im Umgang mit Sonder- und Miteigentum am Gebäude walten zu lassen. Weiterhin wird geregelt, dass er auch dafür zu sorgen hat, dass diese Sorgfalt auch durch die Personen an den Tag gelegt wird, die seinem Hausstand angehören bzw. denen er die Nutzung überlässt.
Darunter fallen auch Mieter. In der Konsequenz kann sich daraus ein Haftungsanspruch der übrigen Eigentümergemeinschaft gegen den Wohnungseigentümer ergeben. Verursacht ein Mieter beispielsweise einen Brand, durch den auch Gemeinschaftseigentum beschädigt wird (z. B. das Treppenhaus), muss natürlich in erster Linie der Mieter für die Schäden aufkommen. Was aber, wenn der Mieter keine Privathaftpflicht hat und auch sonst nichts bei ihm zu holen ist? In diesem Fall kann die Eigentümergemeinschaft den Wohnungseigentümer in Regress nehmen.

Dies ist einer der Gründe, weshalb neben der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Wohungseigentümergemeinschaft auch für jeden vermietenden Wohnungseigentümer ein eigener entsprechender Vertrag bestehen sollte. Hier ist aber Vorsicht geboten, denn die üblichen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen schließen Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum aus. Auch in guten Privathaftpflichtversicherungen ist die Vermietung von Wohnungen oft bereits mitversichert. Ausgeschlossen bleibt dort aber in aller Regel der Miteigentumsanteil. Gibt es in unserem Beispiel vier gleiche Wohnungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft, müsste der Wohnungseigentümer einen ¼ des Schadens selbst  übernehmen.

Gerne finden wir einen leistungsstarken, preiswerten Tarif der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, der das  angesprochene Problem umfänglich löst.
 

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