Freitag, 13. März 2015

Benzinkosten trotz 1%-Methode absetzen

1%-Methode
Die unentgeltliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der Nutzungsanteil nach der sogenannten 1%-Regelung zu ermitteln.

Der Fall
Im Streifall, den das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu entscheiden hatte, ermittelte ein Außendienstmitarbeiter den privaten Nutzungsvorteil mittels Pauschalmethode. Gleichzeitig machte er seine gesamten Benzinkosten von rund 5.600 € geltend, also auch jene, die auf die Privatfahrzeuge entfielen.
Das Finanzamt machte hier nicht mit. Das Finanzgericht gab dem Außendienstler aber recht. ( Urt. v. 04.12.2014, 12 K 1073/14E).

Keine Aufteilung
Das Finanzgericht war der Ansicht, dass der Abzug der Benzinkosten nicht deshalb zu versagen sei, weil der Mitarbeiter die 1%-Methode anwendet. Die Richter sahen den Abzug der gesamten Benzinkosten als gerechtfertigt.
Denn auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden, so die Richter.

Anmerkung
In dem Urteilsfall fielen keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an. Fallen solche Fahrten regelmäßig an, ist wegen der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG der Anteil dieser Fahrten herauszurechnen.
Die auf solche Fahrten entfallenden Benzinkosten müssten dann von den Gesamtkosten herausgerechnet werde. Dies kann etwa erfolgen durch Abzug der Anzahl der Fahrten jeweils zurückgelegten Kilometer von der Gesamtjahresfahrleistung.

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