Freitag, 13. März 2015

Betreuungsverfügung - Nun auch bei uns!

Heute schon für morgen vorsorgen und entscheiden...
Wenn eine volljährige Person aufgrund einer geistigen, körperlichen pder psychischen Erkranung (z.B. nach einem Schlaganfall oder Unfall) nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelgenheiten selbst zu regeln, kann ihr ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Selbstverständlich kann sich diese Person ihren Betreuer, der vom Gericht bestellt wird, selbst auswählen, wenn sie dazu noch in der Lage ist. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Angehörige entscheiden wer die Betreuung übernehmen soll.
"Sie können aber auch schon heute eine Vetrauensperson bestimmen, die Sie gerne einmal - wenn nötig - als Betreuer einsetzen würden oder auch durch entsprechende Verfügungen eine Betreuung vermeiden", erklärt Roland Held, Leiter der Betreuungsbehörde SÜW.

Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson ermächtigen sich in allen Angelegenheiten vertreten zu lassen. Diese Angelegenheiten sollten aber detailliert angeführt werden, um Probleme in der Praxis zu vermeiden. Die Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam, sobald sie der Bevollmächtigte in Händen hat. Eine Einschränkung ist in der Praxis nicht sinnvoll. Ein absolutes Vertrauen zu der bevollmächtigten Person ist besonders wichtig. In der Vorsorgevollmacht enthalten ist in der Regel aucheine Betreuungsverfügung. " Dies bedeutet, dass man den Bevollmächtigten gegebenenfalls auch als Betreuer haben möchte, falls dies ergänzend noch erforderlich sein sollte",so Held. Außerdem empfiehlt die Betreuungsbehörde, sich auch mit dem Bankberater in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob zusätzlich noch eine Bankvollmacht erforderlich ist. Eine Vorsorgevollmacht ist keinesfalls grundsätzlich beim Notar zu beurkunden. Sie ist auch ohne Beurkundung oder Beglaubigung rechtswirksam. Auf Wunsch kann die Betreuungsbehörde seit 2005 eine öffentliche Beglaubigung von Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten gegen ein Gebühr von 10 Euro vornehmen. Soweit eine umfassende Vorsorgevollmacht vorliegt, ist normalerweise keine Betreuung mehr erforderlich.

Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung wird die Willenserklärung eines Patienten vermittelt. Es wird festgestellt wie eine Behandlung erfolgen soll, wenn es nicht mehr möglich sein sollte selbst darüber zu entscheiden. Jede schriftliche Willenserklärung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, ist für die Beteiligten jetzt verbindlich. Eine Patientenverfügung ist keineswegs vorgeschrieben. Was jedoch im Falle einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit (z.B. durch Krankheit, Koma) benötigt wird, ist eine Vorsorgevollmacht oder rechtliche Betreuung. Der Bevollmächtigte beziehungsweise rechtliche Betreuer kann dann auch über das Ende lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden.

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