Montag, 15. Juni 2015

Ein schlechter Witz? Änderungen beim Kurzzeitkennzeichen zum 1. April 2015

Vom Großteil der Bevölkerung gänzlich unbemerkt traten zum 1. April dieses Jahres Neuregelungen zum Kurzzeitkennzeichen in Kraft. Die Auswirkungen dürfen nicht unterschätzt werden. Bisher war es problemlos möglich, sich z. B. am Wochenende verschiedene Gebrauchtwagen anzuschauen und dann eben den mit Kurzzeitkennzeichen heim zu fahren, für den man sich entschied. Auch war es möglich, ein Fahrzeug mit abgelaufener Hauptuntersuchung so auf eigenen Achsen heim zu bewegen. Ein Kurzzeitkennzeichen wird von den Zulassungsstellen grundsätzlich nur noch einem konkreten Fahrzeug(Fzg-Papiere) zugeteilt, wenn eine gültige Hauptuntersuchungnachgewiesen werden kann. Weiterhin muss das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt sein, also einem genehmigten Typ (i. d. Reg. ja ohnehin Großserie) entsprechen bzw. muss eine Einzelgenehmigung vorliegen. Nur unter diesen Umständen ist eine Nutzung des Kurzzeitkennzeichens für eine Probe- bzw. Überführungsfahrt möglich. Da man nun aber ohnehin immer mind. zweimal zum Verkäufer muss (Kauf und
Abholung), wird man in den meisten Fälle ohnehin gleich eine reguläre Zulassung vornehmen. Das Kurzzeitkennzeichen hat seine Komfortfunktion (hinfahren, zahlen, mitnehmen) durch die Neuregelung komplett verloren. Auch ohne gültige Hauptuntersuchung kann weiterhin ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden. Fahrten sind dann allerdings nur noch bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, möglich. Auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur
festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt sowie die Fahrt zurück zur Prüfstelle sind erlaubt (nur im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk), sofern das Fahrzeug bei der Prüfung nicht als verkehrsunsicher eingestuft wurde. Für alle Fahrten, die mit dieser Einschränkung nicht konform gehen (z. B. Überführung eines Oldtimers, Überführung zur Reparatur daheim oder in eine befreundete Werkstatt, etc.), wird man künftig entweder ein rotes Händlerkennzeichen oder einen Kfz-Anhänger benötigen. Wer sich nicht daran hält, fährt ohne Versicherungsschutz und das ist eine Straftat (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz), die Führerscheinentzug und Geld- oder Freiheitsstrafe mit sich bringt. Fazit der Änderung: Längere Strecken wird man jetzt wohl nicht mehr so ohne weiteres auf sich nehmen, um seinen Traumwagen zu kaufen oder ein Schnäppchen zu machen. Mag sich jeder selbst seinen Teil dazu denken..

1 Kommentar:

  1. Hallo,
    ich habe erst von dieser Änderung erfahren, als ich über direkt-kurzzeitkennzeichen.de das Kennzeichen versicher lassen wollte. Und ich gehen einmal stark davon aus, dass ich, wie wahrscheinlich auch viele andere, nicht besonders glücklich mit dieser neuen Verordnung bin... Das gute alte Kurzzeitkennzeichen ist jetzt leider nicht mehr das, was es einmal war...

    Grüße, Leonard

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