Freitag, 7. Juni 2013

Rechtliches zum Thema Reisen

HOTELPIRATERIE

Daniel Schmidt bucht für sich und seine Familie eine zweiwöchige Urlaubsreise in die Karibik für 4.000,- €.
Die Familie ist voller Vorfreude, denn sie kennt das Hotel und die Anlage von früheren
Reisen gut.
Im Hotel angekommen stellt die Familie Schmidt fest, dass die bislang beeindruckende Poollandschaft teilweise trocken gelegt und mit schmutzigem Wasser gefüllt ist. Eines der großen Becken wird sogar grundsaniert. Die Bauarbeiter arbeiten von früh morgens bis abends mit Presslufthämmern und Betonsägen. Über die gesamte Hotelanlage hat sich bereits ein feiner, aber hartnäckiger Staubschleier gelegt. Der Lärm verhindert natürlich auch jegliches Ausschlafen. Um den Baulärm im Restaurant zu übertönen, wird die Musik so laut aufgedreht, dass sich die Gäste kaum unterhalten können.
Viele weitere angepriesene Annehmlichkeiten des Hotels, wie zum Beispiel Animation und kostenloser Safe, sind nicht vorhanden. Das Essen erweist sich zudem als tägliche Wiederholung. Daniel Schmidt beschwert sich einige Male erfolglos bei der Reiseleitung.
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub wendet sich Daniel Schmidt an einen im Reiserecht spezialisierten Anwalt. Dieser fordert für Daniel Schmidt die Rückerstattung des Kaufpreises inklusive Schadenersatz für die nutzlos aufgewandte Urlaubszeit, insgesamt 5.000,- €. Der Reiseveranstalter weist jegliche Forderungen zurück. Der Anwalt reicht für Daniel Schmidt Klage ein.
In der mündlichen Verhandlung weist das Gericht auf Gesprächsnotizen der Reiseleitung hin. Daraus geht hervor, dass seitens Herrn Schmidt nur der Lärm gerügt wurde. Alle anderen Mängel wurden nicht erwähnt. Um diese Angaben zu bestätigen, müsste der Reiseleiter als Zeuge gehört werden. Dieser befindet sich allerdings ganzjährig in der Karibik. Zudem erwartet das Gericht von beiden Parteien zu einigen Punkten weitere Angaben und Ausführungen. Insgesamt wird sich der Rechtsstreit dadurch noch einige Monate hinziehen.
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Um die Angelegenheit zu beenden, bietet der Reiseveranstalter 2.500,- € zur Abgeltung aller Ansprüche an. Daniel Schmidt stimmt zu. Die angefallenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Partei zahlt ihren Rechtsanwalt selbst, die Gerichtskosten werden geteilt. Die für Daniel Schmidt entstandenen Kosten in Höhe von 1.570,- € werden von der Rechtsschutzversicherung erstattet.

SCHADENSERSATZ BEI VERPASSTEM ANSCHLUSSFLUG

Fluggäste haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, wenn sie wegen eines verspäteten Zubringerflugs ihren Anschlussflug verpassen.
Die Reisenden buchten im konkreten Fall eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). In Berlin flogen sie mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden ab. Dies führte dazu, dass sie den Anschlussflug nach San José verpassten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war als sie an dem Durchgang zum Weiterflug ankamen.
Erst am folgenden Tag wurden sie nach San José befördert. Die Klägerin verlangte von der Fluggesellschaft aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden eine Ausgleichszahlung von jeweils 600 Euro nach der Fluggastverordnung 261/2004/EG.
Der BGH hat die Fluggesellschaft antragsgemäß verurteilt, die Ausgleichszahlung zu leisten. Der BGH hält die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung für begründet und verweist dazu auf die
Rechtsprechung des EuGH. Nach dessen Entscheidung haben auch die Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch, wenn sie ihr Endziel infolge der Verspätung erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen, erläutern die ARAG-Experten (BGH, Az.: X ZR 127/11).

FERIENHAUSPREIS MUSS ENDREINIGUNG EINSCHLIESSEN

Der Preis für eine Ferienwohnung in der Werbung des Vermieters muss die Kosten für die Endreinigung enthalten. In dem konkreten Fall warb der Beklagte im Internet für verschiedene Ferienmietwohnungen.
Unter jeder der beworbenen Wohnungen befand sich eine Tabelle, in der Wochenpreise – aufgegliedert
nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen – angegeben wurden.
Erst ganz am Ende der Werbung wurde auf die Zusatzkosten für die Endreinigung in Höhe von 75 Euro (mit Hund oder Katze) oder 55 Euro (ohne Tier) hingewiesen. Die gegen diesen Aspekt eingereichte Klage hatte Erfolg.
Grundsätzlich muss laut den Rechtsexperten der ARAG Rechtsschutzversicherung der Preis angegeben werden, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist – der Endpreis. Endreinigungskosten müssen daher als zwingend anfallende Kosten in dem beworbenen Mietpreis enthalten
sein. Die von dem beklagten Vermieter genutzte Darstellung genügt demnach nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 6 U 27/12).

VORSICHT BEI SOUVENIRS AUS DER TÜRKEI

Das österreichische Außenministerium weist eindringlich darauf hin, sich bei einer Reise in die Türkei vorab zu informieren, welche Güter und Gegenstände aus der Türkei mitgebracht werden dürfen.
Die Ausfuhr von ethnografischen, historischen und archäologischen Gegenständen (Antiquitäten, alte Münzen, Fossilien etc.) ist in der Türkei jedoch strikt untersagt.
Das Ministerium weist weiter darauf hin, dass bei ethnografischen Gegenständen (beispielsweise Teppiche, Kelims und Ähnliches) im Zweifelsfalle ein Attest eines staatlichen türkischen Museums eingeholt werden sollte. Es ist ebenfalls strengstens verboten, auf freiem Feld gefundene oder von »Händlern« gekaufte
und als Teile antiker Bauwerke oder ähnlichem identifizierbare Steine auszuführen. Polizei und Zollbehörden
legen den Begriff »Antiquitäten« weit aus. Verstöße gegen diese Regelungen werden mit sofortiger Festnahme und Gefängnisstrafen geahndet, wie es in verschiedenen Fällen bereits geschehen ist.
Für Aufsehen hatte der Fall zweier amerikanischer Touristen in Ankara gesorgt, die Steine vom Strand als Souvenir mit nach Hause genommen hatten. Bei der Kontrolle am Flughafen identifizierten Beamte zwei der Steine als historische Artefakte. Dafür kamen die Sammler für kurze Zeit ins Gefängnis.



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