Montag, 23. Februar 2015

Alles klar beim Mindestlohn?

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein – bis auf  wenige Ausnahmen – flächendeckender, für alle Branchen verbindlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Arbeitsstunde. Wer seinen Arbeitnehmern bereits einen höheren Stundenlohn zahlte, mag dieser Neuregelung keine Beachtung schenken - sollte er aber!

Nach § 21 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes begeht auch der Unternehmer eine Ordnungswidrigkeit, der Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang von einem anderen Unternehmen ausführen lässt, welches das Mindestarbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Zumindest dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass das Mindestlohn gesetz nicht eingehalten wird. Dies gilt auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Das trifft grundsätzlich auch für ausländische  Unternehmen zu. Einige Formulierungen des Gesetzes sind unglücklich gewählt. Wann darf man von einem erheblichen Umfang an Werk- bzw. Dienstleistung sprechen? Genügt es, sich als Auftraggeber schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Regelungen des Gesetzes eingehalten werden oder muss man sich z. B. aktuelle Gehaltsabrechnungen zeigen lassen, um kein Bußgeld zu kassieren? Auch die Zusammensetzung des Lohns wird noch rechtliche Wellen schlagen. Wer weiß schon, was wirklich alles in den Mindestlohn hinein gerechnet werden darf? Das Gesetz selbst schweigt sich hierzu weitestgehend aus. Mehr als eine Tendenz, was zu den wertbaren Vergütungsteilen zählt, wird nicht abgegeben. In der nachstehenden Infobox finden Sie zumindest eine Aufzählung der wichtigsten Leistungsarten für eine erste Orientierung. Bis hier Gerichte für mehr Rechtssicherheit gesorgt haben, bleibt der Mindestlohn aus unserer Sicht vor allem eines: Ein Thema für die Rechtsschutzversicherung. Wohl dem, der hier über guten Schutz verfügt! Zu den Teilen der Mindestlohnvergütung zählen auch Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.

 Wer als Arbeitgeber Mitarbeiter mit einem bisherigen Stundenlohn von weniger als 8,50 Euro beschäftigt (das können z. B. auch Minijobber oder Aushilfen sein), hat nicht viele Möglichkeiten. Entweder höhere Kosten pro Arbeitnehmer, weniger Arbeitszeit pro Arbeitnehmer oder man überzeugt den Mitarbeiter von den Vorteilen der betrieblichen Altersvorsorge. Dann kann man auch vom Mindestlohn einen Anteil umwandeln und spart zumindest beim Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben. Sehr gerne beantworten wir Ihre Versicherungsfragen zum Thema. Kommen Sie bitte einfach auf uns zu!

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