Montag, 23. Februar 2015

Hätten Sie es gewusst?

- Steht ein Haus z. B. nach Tod des bisherigen Eigentümers oder für eine Sanierung leer, ist dies ein gefahrerhöhender Umstand, der dem Gebäudeversicherer unverzüglich angezeigt werden muss. Andernfalls berechtigt es diesen, bei entsprechender Kausalität, im Versicherungsfall die Leistung zu kürzen.
- Wer mit einem Mietwagen einen Schaden verursacht, muss in der Regel eine Selbstbeteiligung tragen. Eine entsprechende kurzfristige Versicherung kann davor schützen.

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