Auch wenn bei einer Trennung oder Scheidung der Versicherungsschutz
nicht ganz oben auf der Prioritätenliste steht, sollte man seine Policen
dennoch zügig an die neuen Lebensverhältnisse anpassen. So sichert man
sich weiterhin die wichtige finanzielle Absicherung gegen mögliche
Risiken und kann die Konditionen auf den individuellen Bedarf abstimmen.
Dies gilt umso mehr, da in solchen Fällen die Versicherer den Kunden in
der Regel vertraglich bedingt oder auch aus Kulanzgründen
entgegenkommen.
Wichtig ist, zu prüfen, inwieweit vereinbarten
Informationspflichten oder Vertragsänderungen nachzukommen ist. Rein
rechtlich betrachtet ist das Datum des rechtskräftigen Scheidungsurteils
maßgeblich, nicht etwa der Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung.
Prinzipiell gilt, dass bei gemeinsam bestehenden Versicherungen die
unterzeichnende Person als Inhaber der Police gilt und der andere
(Ex-)Partner sich um eine neue Versicherung bemühen muss.
Besonderer
Handlungsbedarf besteht in derartigen Situationen erfahrungsgemäß bei
Renten- und/oder Lebensversicherungen und hier besonders bei der
Änderung von Bezugsberechtigungen in punkto Hinterbliebenenschutz. Aber
auch im Hinblick auf die Krankenversicherung kann akuter Bedarf
bestehen, wenn ein Partner bisher über den anderen „familienversichert“
war. Das gilt ggf. auch für die Kinder. Manche Überraschung gibt es
auch, wenn ein Partner auf einmal ein neues Fahrzeug versichern will –
denn der Schadensfreiheitsrabatt gilt für den bisherigen Fahrzeughalter
(„alter“ Kfz-Haftpflichtvertrag) und lässt sich nicht übertragen.
Am
besten, Sie organisieren Ihren neuen individuellen Versicherungsbedarf
mithilfe unserer Beratung – so lassen sich Ansprüche,
Fristen, Vertragsbedingungen und ggf. neue Versicherungsmöglichkeiten
klären und optional neu gestalten.
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